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Honorarrichtlinie

BVS-Honorarrichtlinie Immobilienbewertung 2024
Die Honorarrichtlinie des BVS gilt für die außergerichtliche Beauftragung und stellt eine unver bindliche Empfehlung für in der Immobilienbewertung tätige Sachverständige, welche Mitglied des BVS e.V. oder eines seiner Mitgliedsverbände sind, dar. Preise gegenüber Privat personen sind stets einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt. Nach aktueller Rechtsprechung (z. B. LG Stuttgart, AZ 5S164/ 15) gelten Honorartabellen im Streitfall nicht als übliche Vergütung i. S. d. § 612 Abs.2 BGB. Hinweis: Der § 612 BGB Abs. 2 (Dienstvertrag) bzw. § 632 Abs. 2 (Werkvertrag) sind dann maßgeblich, wenn kein konkretes Honorar vereinbart wurde. Die ordnungsgemäße Vereinbarung eines Honorars für die Sachverständigenleistung mit der Auftraggeberschaft wird in diesem Zusammenhang empfohlen.